Satzung des Vereins
Segelkameradschaft Wümme e.V.
27 356 Rotenburg (Wümme)
Stand: 03. März 2006
Genehmigung durch das Amtsgericht Walsrode
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen:Segelkameradschaft Wümme e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme); er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg (Wümme) eingetragen.(3) Der Verein kann Mitglied im Landes-Sportbund Niedersachsen, Landes-Segler-Verband Niedersachsen und im Deutschen Segler-Verband werden.(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen werden oder sich an Körperschaften und Gesellschaften beteiligen, die die in $ 3 genannten Zwecke verfolgen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Einrichtungen des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und die Durchführung seglerischer Veranstaltungen. Der Verein fördert insbesondere die Seglerjugend.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstig werden.
(3) Der Verein unterhält ein Bootshaus und Segelboote, die ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke genutzt werden dürfen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein zu unterstützen. Anträge aktiver Mitglieder zur Umwandlung in fördernde Mitgliedschaft sind nur zum Jahresende auf schriftlichen Antrag möglich. Anträge müssen 3 Monate vor Jahresende gestellt werden. Anträge fördernder Mitglieder zur Umwandlung in ordentliche Mitgliedschaft sind nur gegen Entrichtung einer neuen anteiligen Aufnahmegebühr zulässig.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
§5 Jugendabteilung
Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. Sie wählt ihren Vertreter (Jugendsprecher). Der Jugendsprecher hat das jederzeitige Recht auf unmittelbare Anhörung in allen die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Angelegenheiten im Vorstand.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Nicht volljährige Mitglieder haben ein Stimmrecht lediglich für die die Jugendarbeit betreffenden Angelegenheiten.
(2) Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(6) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(8) Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Versand der Einladung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
§8 Aufgaben der MitgIiederversammIung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers für jeweils zwei Geschäftsjahre
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, insbesondere Aufnahmegebühren und Jahresbeitrag
- Festsetzung von Umlagen für nicht vorhersehbaren Finanzbedarf
- Entscheidung über Ausgaben von mehr a l s € 5.00 im Einzelfall oder € 15.000 im
- Kalenderjahr
- Verpflichtung der Vereinsmitglieder zu Arbeitsleistungen nebst deren Abgeltung bei Nichterfüllung
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, de vom Schriftführer unddem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie wird bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt. Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch Aushang am Bootshaus veröffentlicht und den Mitgliedern durch Auslegen 1/2 Stunde vor Versammlungsbeginn zur Kenntnis zu geben.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl gewählten Mitgliedern :
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassenwart
- Sportwart
- Jugendwart
- Bootswart
- Schriftführer.
(2) Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des $ 26 BGB vertreten, unter denen sich der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende befinden müssen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
(4) In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden.
§10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen eines von ihm beschlossenen Aufgabenverteilungsplanes.
(2) Er entscheidet über
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Ausgaben im Einzelfall bis zu € 5.000 und/oder € 15.000 im Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
(4) Er stellt eine Hallen- und Bootsnutzungsordnung auf, die für alle Nutzer verbindlich ist, bei wiederholten Verstößen gegen die Hallen- oder Bootsnutzungsverordnung ist der Vorstand berechtigt, Nutzungsverbote auszusprechen und ggf. Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
(5) lm Rahmen des Aufgabenverteilungsplanes nach Ziffer 1 erstellt der Vorstand Arbeits- und Aufsichtspläne für alle im Verein anfallenden Arbeiten. Er sorgt für deren Durchsetzung und überwacht sie.
(6) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Ausschüsse und/oder Arbeitsgruppen bilden.
§11 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungsverpflichtungen sind jeweils am ersten Tage desGeschäftsjahres fällig. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
§12 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§13 Änderung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der in derMitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ($ 7) geändert bzw. beschlossen werden.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden ($7 Ziffer 5).
(2) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 lnkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03. März 2006 beschlossen; sie tritt am 03. März 2006 in Kraft.
27356 Rotenburg (Wümme), den 03. Mäz 2006
gez. Herbert Drews Vorsitzender gez. Ulrike Pirke Schriftführerin